Barrierefreies Marketing: Neue gesetzliche Pflichten seit Juni 2025
TL;DR
Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Unternehmen, digitale B2C-Angebote barrierefrei zu gestalten. Betroffen sind E-Commerce, Lead-Formulare und sogar Cookie-Banner. Verstöße können Bußgelder bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen.
Ab dem 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft und bringt weitreichende Verpflichtungen für Unternehmen mit sich. Ziel ist es, digitale Angebote für Menschen mit Behinderungen gleichwertig zugänglich zu machen. Was auf den ersten Blick nach IT-Thematik klingt, hat massive Auswirkungen auf das digitale Marketing, von der Landingpage bis zum Newsletter.
Highlights: Das Wichtigste im Überblick
- Stichtag 2025: Alle digitalen B2C-Dienstleistungen müssen ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein.
- Betroffene Bereiche: Onlineshops, Buchungsformulare, Newsletter-Anmeldungen und Landingpages mit Kaufoptionen.
- Strenge Kriterien: Umsetzung nach WCAG-Standards (Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit, Robustheit).
- Hohe Risiken: Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro und behördliche Untersagungen.
Wer ist vom BFSG betroffen?
Das Gesetz betrifft primär Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher (B2C) anbieten. Rein gewerbliche Angebote (B2B) sind von den Anforderungen ausgenommen. Zudem gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro.
Wichtig ist: Das BFSG gilt nicht für jede Webseite, sondern für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Das umfasst alle Prozesse, die unmittelbar auf einen Vertragsschluss hinwirken. Ein rein informativer Blog-Beitrag ist somit nicht betroffen, wohl aber das Registrierungsformular für eine App oder der Check-out-Prozess eines Onlineshops.
Relevanz für das digitale Marketing
Marketing-Verantwortliche müssen prüfen, welche Elemente ihrer Customer Journey unter das Gesetz fallen. Lead- und Newsletter-Anmeldeformulare sind barrierefrei zu gestalten, da die Datenabgabe gegen eine Leistung (z. B. Whitepaper) rechtlich als Vertrag gilt. Auch Landingpages, die Preise nennen und direkt zu Bestellmöglichkeiten verlinken, sollten zwingend barrierefrei sein.
Bei Videos und Livestreams ist die unmittelbare Wirkung entscheidend: Produktvideos auf E-Commerce-Seiten gelten als wesentliche Information und benötigen Untertitel oder Transkriptionen. Ebenso sollten Cookie-Einwilligungsbanner barrierefrei gestaltet sein, da sie den Zugang zur Dienstleistung steuern. Social-Media-Profile bleiben in der Regel befreit, sofern sie rein informativ sind und keine integrierten Bestellfunktionen nutzen.
Vorgaben zur technischen Umsetzung
Das Gesetz verweist auf die „Web Content Accessibility Guidelines“ (WCAG 2.2) als technischen Standard. Die Umsetzung folgt vier Prinzipien:
- Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen Screenreader-kompatibel sein und hohe Kontraste aufweisen.
- Bedienbarkeit: Die gesamte Navigation muss per Tastatur ohne Maus möglich sein.
- Verständlichkeit: Klare Fehlermeldungen und einfache Sprache minimieren Barrieren.
- Robustheit: Der Code muss stabil auf allen Endgeräten und mit assistiven Technologien funktionieren.
Sanktionen und Erklärungspflicht
Unternehmen müssen zudem eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen, die im Fußbereich der Webseite verlinkt wird. Verstöße gegen das BFSG sind kein Kavaliersdelikt: Marktüberwachungsbehörden können Webseiten untersagen und Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängen. Zudem besteht das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.
Fazit und Praxisempfehlung
Obwohl das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz rechtlich noch einige Fragen offen lässt, sollten Unternehmen frühzeitig handeln. Eine Prüfung des gesamten Unternehmens auf Barrierefreiheit ist ratsam, um rechtssicher zu agieren. Tools wie die Chrome-Erweiterung „Lighthouse“ können erste Anhaltspunkte für Optimierungen liefern. Barrierefreiheit sollte nicht als Last, sondern als Teil einer inklusiven und professionellen Markenführung verstanden werden.
Quelle: SocialHub Mag #27
Lies jetzt kostenlos den kompletten Artikel von Dr. Thomas Schwenke:
AI Summary: Dr. Thomas Schwenke erläutert im SocialHub Mag #27 die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) für das Marketing. Fokus: Umsetzungspflichten bis Juni 2025, betroffene B2C-Dienstleistungen (E-Commerce, Newsletter, Landingpages) und technische Standards nach WCAG. Keywords: Barrierefreiheit, BFSG, Rechtsupdate, Dr. Thomas Schwenke.
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